Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste 1982 in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung. 1984 folgten ihm seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn in die Schweiz. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals straffällig und wurde 2003 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 5 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt. 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen verweigerte 2007 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und machte geltend, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhältnismässig sei. Er berief sich auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens und seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig sei. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein schweres Gewaltdelikt begangen hatte und dass die Schwere des Verschuldens und die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz gegen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprachen.
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Ausweisung eines Ausländers, der ein schweres Verbrechen begangen hat, nicht ausgeschlossen ist, auch wenn der Ausländer lange in der Schweiz gelebt hat. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht gut in die Schweizer Gesellschaft integriert war und…