Sachverhalt

Das kantonale Steueramt Zürich schätzte die [X. AG] für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 nach pflichtgemässem Ermessen ein, da diese trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte. Die [X. AG] erhob Einsprache gegen diese Einschätzung, die vom kantonalen Steueramt mangels gleichzeitiger Einreichung der vollständigen Steuererklärung abgewiesen wurde. Die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich hob diesen Entscheid auf und wies die Sache an das kantonale Steueramt zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des kantonalen Steueramts ab.

Das kantonale Steueramt Zürich beantragt dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seinen Einspracheentscheid zu bestätigen. Die [X. AG] und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf § 140 Abs. 2 des zürcherischen Steuergesetzes, der mit Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden übereinstimmt. Diese Normen verlangen bei der Anfechtung von Ermessenseinschätzungen eine Begründung und die Nennung der Beweismittel.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Anforderungen an die Begründung einer Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung nicht überspannt werden dürfen. Es genügt, dass die vom Steuerpflichtigen verlangte Einschätzung nachvollzogen und beweismässig überprüft werden kann. Die Einsprache muss den Sachverhalt in substanziierter Weise darlegen und die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung nennen.

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die [X. AG] in…