Sachverhalt

Die SIX Multipay AG und die SIX Card Solutions AG, Rechtsnachfolgerinnen der Telekurs Multipay AG bzw. der Telekurs Card Solutions AG, haben sich gegen die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 5. November 2007 gewandt, mit der diese die Wiederholung von Verfahrenshandlungen abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass Vizedirektor Olivier Schaller, der für die Untersuchung zuständig war, befangen sei und dass daher alle Verfahrenshandlungen, an denen er mitgewirkt hat, wiederholt werden müssten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass Vizedirektor Schaller ab dem 14. Mai 2007 ausstandspflichtig war. Es hat jedoch auch entschieden, dass die Wettbewerbskommission sicherstellen muss, dass keine Personen, die bereits an der Formulierung des umstrittenen Vorschlags mitgewirkt haben, auf die Weiterführung der Untersuchung Einfluss nehmen.

Die Beschwerdeführerinnen haben sich gegen diese Entscheidung an das Bundesgericht gewandt und beantragt, die Verfügung der Wettbewerbskommission aufzuheben und diese anzuweisen, alle Verfahrenshandlungen des Verfahrens 32-0205, an denen Vizedirektor Schaller mitgewirkt hat, zu wiederholen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Wettbewerbskommission die Wiederholung von Verfahrenshandlungen ablehnen durfte, obwohl Vizedirektor Schaller befangen war. Es hat festgestellt, dass die Ausstandspflicht von Vizedirektor Schaller ab dem 14. Mai 2007 bestand, da er zu diesem Zeitpunkt von dem Zusammenschlussvorhaben der SWX, SIS und Telekurs Holding AG erfahren hatte.

Das Gericht hat jedoch auch entschieden, dass die Wettbewerbskommission nicht verpflichtet war, alle Verfahrenshandlungen, an denen Vizedirektor Schaller mitgewirkt hat, zu wiederholen. Es hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen nicht nachgewiesen haben, dass Vizedirektor Schaller vor dem 14. Mai 2007 befangen war, und dass die Amtshandlungen vor diesem Datum an keinem ausstandsrechtlichen Mangel leiden.

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