Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] war einziger Verwaltungsrat der [A. AG] . Die Gesellschaft hatte ihre Aktiven veräussert und den Erlös nicht wieder investiert, sondern verteilt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) forderte den Beschwerdeführer auf, die Jahresrechnungen und das Formular 103 einzureichen, ansonsten eine Steuerrechnung nach Ermessen zugestellt werde. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach, und die EStV stellte eine Verrechnungssteuer von Fr. 278'425.-- fest. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache, die teilweise gutgeheissen wurde, und die Verrechnungssteuer auf Fr. 269'728.-- herabgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er bestreitet eine faktische Liquidation und beanstandet die Bemessung des Liquidationsüberschusses.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung zu Recht eine Verrechnungssteuer von Fr. 269'728.-- festgestellt hatte. Das Gericht befand, dass die [A. AG] eine faktische Liquidation vorgenommen hatte, indem sie ihre Aktiven veräussert und den Erlös nicht wieder investiert hatte.

Das Gericht wies auch die Rüge des Beschwerdeführers zurück, die Eidgenössische Steuerverwaltung habe bereits Betreibung angehoben. Es befand, dass die Beschwerde an die Vorinstanz und das…