Sachverhalt

Die Casinò Admiral SA, eine Tochtergesellschaft der ACE Casino Holding AG, beantragte bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) die Änderung ihres Spielangebots durch den Ersatz von zehn Geldspielautomaten vom Typ "Swissmania II". Die ESBK lehnte den Antrag ab, da die Casinò Admiral SA und die Herstellerin der Automaten, die AGI/Novomatic AG, durch den Alleinaktionär Johann F. Graf personell verflochten sind. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Casinò Admiral SA legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, dass die ESBK und das Bundesverwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten und dass die Ablehnung der Änderung des Spielangebots unrechtmäßig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Unabhängigkeit der Konzessionäre und die Transparenz der Verhältnisse ein zentrales Anliegen der Spielbankengesetzgebung seien. Die ESBK und das Bundesverwaltungsgericht hätten zu Recht festgestellt, dass die Casinò Admiral SA und die AGI/Novomatic AG personell verflochten seien und dass dies eine unzulässige Abhängigkeit darstelle.

Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt habe, dass die vorinstanzlichen…