Sachverhalt
Die Beschwerdeführer [X.] und [Y.] , die seit 2001 in [A.] /SG wohnten, erwarben am 3. Mai 2005 ein Grundstück in [B.] /TG und erstellten darauf ein Einfamilienhaus, das sie im Winter 2005/06 bezogen. Sie meldeten sich am 30. Dezember 2005 polizeilich und militärisch in [A.] ab und gaben ihre bisherige Wohnung Ende Februar 2006 auf.
Das Steueramt St. Gallen veranlagte die Ehegatten für die Steuerperiode 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 90'900.--. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde und beantragten, ihren steuerrechtlichen Wohnsitz am 31. Dezember 2005 in [B.] anzunehmen und die Steuerhoheit für 2005 dem Kanton Thurgau zuzusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und entschied, dass die Beschwerde nur in dem Ausmass zulässig ist, als sie sich auf die subjektive Steuerpflicht bezieht. Die Frage der objektiven Steuerpflicht und die Aufhebung sämtlicher Veranlagungsverfügungen konnten nicht geprüft werden.
Das Gericht stellte fest, dass der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort ist, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände.
Das Gericht…