Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) und der Beschwerdegegner (Ehemann) heirateten 1993 und lebten bis zu ihrer Trennung 2001 zusammen. Die Ehefrau, die ursprünglich aus Thailand stammte, hatte vor der Ehe als Buchhalterin gearbeitet, gab ihre Arbeit jedoch auf, um den Haushalt zu besorgen. Später arbeitete sie teilzeitlich und ab 2000 vollzeitlich in verschiedenen Bereichen. Aufgrund gesundheitlicher Probleme musste sie 2002 ihr Arbeitspensum reduzieren und erhielt 2003 eine halbe Invalidenrente. Der Ehemann war während der gesamten Ehe vollzeitlich berufstätig.
Das Bezirksgericht schied die Ehe und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau monatlich Fr. 1'500.-- bis März 2010 zu zahlen. Das Obergericht wies die Appellation der Ehefrau ab, soweit sie den Unterhalt betraf. Die Ehefrau beantragte vor dem Bundesgericht, den Ehemann zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich Fr. 2'500.-- bis Januar 2018 zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Ehe der Parteien als lebensprägend anzusehen ist, da die Ehefrau ihren Kulturkreis verlassen hatte, um zum Ehemann in die Schweiz zu ziehen, und ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard.
Das Obergericht hatte den gebührenden Unterhalt konkret berechnet und dabei auf das erweiterte und um 20 % erhöhte Existenzminimum abgestellt. Die Beschwerdeführerin rügte willkürliche Sachverhaltsfeststellungen und Verletzungen von Bundesrecht. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Einwände gegen die konkrete…