Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [A.] und [B.] , ersuchten um den Nachzug der Mutter [B.] , die in Mazedonien lebt, zu ihrem Sohn [A.] , der in der Schweiz lebt und 100 % invalid ist. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab, da kein Anspruch auf den Familiennachzug bestehe. Die Beschwerdeführer beantragten beim Bundesgericht, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die kantonalen Behörden anzuweisen, die Einreise von [B.] zu ihrem Sohn und dessen Familie im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen.

Die Parteien sind [A.] , ein Schweizer Bürger, und [B.] , seine Mutter, die in Mazedonien lebt. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich waren an dem Verfahren beteiligt. Das Bundesamt für Migration hat sich ebenfalls geäußert.

Der Sachverhalt betrifft den Antrag auf Familiennachzug einer ausländischen Mutter zu ihrem in der Schweiz lebenden, behinderten Sohn. Die Mutter hatte bereits vor dem Unfall des Sohnes um den Nachzug ersucht, wurde jedoch abgewiesen. Nach dem Unfall holten die Eheleute die Mutter mit einem Besuchervisum in die Schweiz, um bei der Betreuung der Familie zu helfen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK besteht, aus welcher ein grundsätzlicher Anspruch auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden kann. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 8 EMRK, der den Schutz des Familienlebens gewährleistet.

Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass die nachzuziehende Mutter nicht von ihrem Sohn abhängig ist und dass der Sohn und seine Familie nicht betreuungsbedürftig sind. Die erforderliche Unterstützung des…