Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Witwe, R., geboren am 20. Oktober 1940, deren Ehemann, W., am 12. April 1999 verstorben ist. R. erhielt ab dem 1. Mai 1999 eine ordentliche Witwenrente. Als sie das 63. Lebensjahr erreichte, am 20. Oktober 2003, wurde ihre Witwenrente durch eine ordentliche Altersrente ersetzt, einschließlich eines Zuschlags für Witwen, in Höhe von 1726 Schweizer Franken pro Monat.
Die Entscheidung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigt. R. legte dann Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte eine höhere Altersrente aufgrund einer Neuberechnung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zwei Fragen: den Begriff "Verwirklichung des versicherten Risikos" im Kontext von Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG und den "höchsten Betrag der Altersrente" im Sinne von Art. 35bis AHVG.
Im Hinblick auf die erste Frage ging das Bundesgericht davon aus, dass der Begriff "Verwirklichung des versicherten Risikos" als die Verwirklichung des Zustands, der dem Anspruch auf Leistungen zugrunde liegt, zu interpretieren ist, nämlich das Erreichen des Rentenalters. Dies bedeutet, dass Personen der gleichen Altersklasse im Rahmen des Splitting der Einkünfte zwischen Ehegatten gleich behandelt werden.
Im Hinblick auf die zweite Frage ging das Bundesgericht davon aus, dass der "höchste…