Sachverhalt
Der Fall betrifft Viktor Ferdinand Dammann, einen Reporter einer Tageszeitung, der am 10. September 1997 einer Verwaltungsassistentin der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mitteilte, dass er im Besitz einer Liste mit Namen und Personalien von Personen sei, die im Zusammenhang mit einem spektakulären Raub festgenommen worden seien. Er bat die Verwaltungsassistentin, in den Registern der Staatsanwaltschaft nachzuschauen, ob diese Personen Vorstrafen, insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten, erwirkt hätten. Die Verwaltungsassistentin war dazu bereit und übermittelte Dammann die entsprechenden Informationen.
Dammann wurde daraufhin vom Obergericht des Kantons Zürich am 7. September 1999 der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gesprochen und mit einer Busse von 500 Franken bestraft. Gegen dieses Urteil erhob Dammann eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Bundesgericht am 1. Mai 2001 abgewiesen wurde.
Dammann reichte daraufhin Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein, der feststellte, dass die Verurteilung von Dammann Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) verletze. Der Gerichtshof erkannte, dass diese Feststellung als solche eine angemessene Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen moralischen Schaden darstellt.
Dammann stellte daraufhin ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht, mit dem Ziel, den Entscheid des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 1. Mai 2001 aufzuheben und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. September 1999 aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte das Revisionsgesuch und stellte fest, dass der Gesuchsteller zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert ist und das Revisionsgesuch innert Frist eingereicht wurde. Das Gericht befand, dass der Revisionsgrund dargelegt und angegeben wurde, welche Abänderung des früheren Bundesgerichtsentscheids und welche Rückleistung verlangt werden.
Das Gericht wies jedoch das Begehren um Ersatz der Kosten ab, die Dammann in den Verfahren vor den kantonalen Instanzen und vor dem Bundesgericht entstanden sind, da diese Ansprüche bereits vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht worden…