Sachverhalt

Der Apothekerverband des Kantons Freiburg und der Apotheker [A.] erhoben Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, welcher die Verfügung der Gesundheitsdirektion aufhob, die dem Arzt [B.] die Annahme finanzieller Vorteile von der Versandapotheke "Zur Rose" AG verbot.

Die Gesundheitsdirektion hatte festgestellt, dass [B.] seine Patienten auf die Möglichkeit der Hauslieferung von Arzneimitteln durch die Versandapotheke "Zur Rose" AG hinwies und dafür eine finanzielle Abgeltung erhielt.

Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung der Gesundheitsdirektion auf und verneinte eine Verletzung des Selbstdispensationsverbotes und des Verbotes der Annahme finanzieller Vorteile.

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung von Bundesrecht und eine willkürliche Beschränkung der Kognition.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren und prüfte die Beschwerden.

Das Gericht stellte fest, dass die Gesundheitsdirektion die Verfügung aufgrund von Art. 33 HMG (Verbot der Annahme finanzieller Vorteile) und Art. 85 GesG/FR (Verbot von Vereinbarungen zwischen Gesundheitsfachpersonen) erlassen hatte.

Das Verwaltungsgericht hatte die Verfügung aufgehoben, da es keine Verletzung des Selbstdispensationsverbotes und des Verbotes der Annahme finanzieller Vorteile sah.

Das Bundesgericht befand, dass die…