Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [U.] , war das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der in Konkurs gefallenen Firma [X. AG] . Die Ausgleichskasse des Kantons Zug verpflichtete ihn zur Bezahlung von Schadenersatz für ab April 2001 entgangene bundes- und kantonalrechtliche Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 74'933.50. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug reduzierte den Schadenersatzbetrag auf Fr. 71'958.95. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Schadenersatzforderung abzuweisen.
Die Parteien sind der Beschwerdeführer [U.] und die Ausgleichskasse Zug. Das Verfahren wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und anschließend beim Bundesgericht geführt. Die Entscheidung des Bundesgerichts datiert vom 17. März 2008.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG für bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge und für Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse nach dem Gesetz vom 16. Dezember 1982 über die Kinderzulagen (KZG/ZG). Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer als einziges Verwaltungsratsmitglied der Firma [X. AG] für die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflichten verantwortlich war und dass die Firma diese Pflichten grobfahrlässig missachtet hatte.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Haftung nach Art. 52 AHVG für die bundesrechtlichen Sozialversicherungen gilt, aber nicht direkt auf die kantonalen Familienzulagen anwendbar ist. Es prüfte, ob das KZG eine analoge Haftungsbestimmung enthält, und kam zum Schluss, dass § 28 KZG keine hinreichende…