Sachverhalt

Die [X. AG] , vormals [A. AG] /[B. SA] , importierte Fruchtsaftkonzentrate aus Deutschland und verkaufte diese weiter an Schweizer Produzenten. Nach einer Revision im Mai 1997 kam die Oberzolldirektion zum Schluss, dass die Konzentrate unter der Tarifnummer 2106 und nicht unter der Nummer 2009 einzureihen seien. Daraufhin wurde eine Abgabedifferenz nachbezogen. Die [X. AG] beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids der Eidgenössischen Zollrekurskommission.

Die [B.] -Gruppe wurde Ende der Neunzigerjahre umstrukturiert. Die [X. AG] wurde als [X.] Old AG umfirmiert und die [B.] Holding AG absorbierte die beiden Tochtergesellschaften. Die [B.] Holding AG übernahm die Rechte und Pflichten der in Auflösung stehenden Gesellschaften und die [X. AG] wurde neu gegründet.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die [X. AG] für die streitigen Zollverbindlichkeiten haftet, da sie infolge der Nichtentrichtung der streitigen Abgaben durch die Umstrukturierung in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und kam zum Schluss, dass sie zulässig ist, soweit sie die Haftung der [X. AG] für die streitigen Zollverbindlichkeiten betrifft. Die Tarifierung der Waren ist jedoch nicht überprüfbar.

Das Gericht wendete das Bundesrecht von Amtes wegen an und prüfte die Frage, ob die [X. AG] für die streitigen Zollverbindlichkeiten haftet. Es kam zum Schluss, dass die [X. AG] durch die Umstrukturierung direkt oder indirekt in den Genuss des Vorteils gekommen ist, jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann.

Das Gericht erörterte auch die Problematik der Abgabesukzession…