Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] legte gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Beschwerde ein, mit dem dieser den Quartierplan 'Lee' in Eglisau genehmigt hatte. Der Quartierplan erstreckt sich über ein Gebiet im Norden der Gemeinde Eglisau und umfasst sowohl überbaute als auch unüberbaute Grundstücke. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Fluglärmbelastung im fraglichen Gebiet die Planungswerte überschreite und dass daher der Quartierplan nicht genehmigt werden dürfe.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hatte den Quartierplan am 3. Oktober 2005 genehmigt, jedoch noch nicht in Kraft gesetzt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und legte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens neu fest.

Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie des Quartierplanfestsetzungsbeschlusses des Gemeinderates Eglisau und der Genehmigungsverfügung der kantonalen Baudirektion.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte fest, dass der angefochtene Entscheid auf eidgenössischem Umweltschutzrecht und damit auf Bundesverwaltungsrecht beruht. Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) und von Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung (LSV).

Das Gericht entschied, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid eingelegt werden kann und dass die vorangegangenen Entscheide unterer kantonaler und kommunaler Instanzen nicht mitangefochten werden können. Daher wurde auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, soweit um Aufhebung des Planfestsetzungsbeschlusses der Gemeinde und der Genehmigungsverfügung der Baudirektion ersucht wurde.

Das Gericht stellte fest, dass die Lärmbelastung im Quartierplangebiet nach den Lärmkurven des Betriebsreglements 2005 die…