Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Arbeitslosen, der von der Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Aargau einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 18'629,55 Schweizer Franken erhalten hat. Der Arbeitslose hat nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung der Arbeitslosenversicherungskasse einen Antrag auf Erlass dieses Anspruchs gestellt. Der Antrag auf Erlass wurde von der Arbeitslosenversicherungskasse und anschließend vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Aargau abgelehnt, da der Antrag zu spät eingereicht worden sei, nach Ablauf der 30-Tages-Frist gemäss Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (ATSV).

Der Arbeitslose hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und geltend gemacht, dass die 30-Tages-Frist eine blosse Ordnungsfrist und keine Ausschlussfrist sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat geprüft, ob die 30-Tages-Frist gemäss Artikel 4, Absatz 4, ATSV für die Einreichung eines Antrags auf Erlass eine Ordnungsfrist oder eine Ausschlussfrist ist. Das Bundesgericht hat in Erinnerung gerufen, dass gemäss Rechtsprechung die Frist gemäss dem früheren Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung über die Sozialversicherungen (AHVV) als Ordnungsfrist betrachtet wurde.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass, obwohl die Formulierung von Artikel 4, Absatz 4, ATSV von der des früheren Artikels 79, Absatz 2, AHVV abweicht, kein Grund besteht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Gesetzgeber hat nämlich nicht ausdrücklich eine Ausschlussfrist für die Einreichung eines Antrags auf Erlass vorgesehen, und Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (ATSV) sieht vor, dass der Versicherer auf…