Sachverhalt
Der nigerianische Staatsangehörige [A.X.] reiste 1991 in die Schweiz ein und heiratete 1993 eine Schweizerin, woraufhin er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Nach der Scheidung 1999 heiratete er 2000 eine nigerianische Staatsangehörige, mit der er bereits ein Kind hatte. Das Bundesamt für Migration erklärte 2003 die erleichterte Einbürgerung von [A.X.] für nichtig, und das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen verfügte 2003 die Wegweisung von [A.X.] und seiner Kinder. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Schaffhausen abgewiesen.
[A.X.] und seine Familie erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und [A.X.] die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sowie die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und der Kinder zu verlängern.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob [A.X.] Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung hat, da die Ehe mit der Schweizerin [Y.] mehr als fünf Jahre gedauert hatte. Allerdings wurde festgestellt, dass es sich um eine Scheinehe handelte, da [A.X.] die Ehe nur eingegangen war, um ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erhalten.
Das Gericht befand, dass [A.X.] keinen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung hat, da die Ehe mit [Y.] als Scheinehe zu betrachten ist und [A.X.] bereits während der Ehe mit [Y.] eine aussereheliche Beziehung mit seiner späteren zweiten Ehefrau…