Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [V.] hatte seinen BMW 324 xi Touring am 20. August 2003 in Aarau auf der rechten Seite der Güterstrasse Richtung Bahnhof vor dem "Mega-Shop" parkiert. Als er zunächst etwas rückwärts fuhr, um anschliessend das Parkfeld in Fahrrichtung zu verlassen, stiess er leicht mit einem Fiat Uno zusammen, der zwischenzeitlich vom Bahnhof kommend rechtwinklig hinter den BMW auf den Parkstreifen gefahren war. Beide Fahrzeuge wurden leicht beschädigt.
Das Bezirksgericht Aarau büsste [V.] am 22. September 2004 wegen ungenügender Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren mit Fr. 200.--. Eine Berufung des Gebüssten wies das Obergericht des Kantons Aargau am 9. August 2005 ab.
[V.] führte staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass die vom rückwärts fahrenden Lenker aufzuwendende Sorgfalt im Strassenverkehrsrecht für bestimmte Konstellationen positiv umschrieben ist. Rechtliche Grundlage bildet zunächst Art. 36 Abs. 4 SVG. Nach dieser Bestimmung ist der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts lenken will, gegenüber anderen Strassenbenützern vortrittsbelastet; er darf die anderen Strassenbenützer nicht behindern.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich zunächst nach rechts Richtung Trottoir gedreht und danach in den Rückspiegel geblickt, als er zur Rückwärtsfahrt angesetzt habe. Was sich links auf der Strasse ereignet habe, habe er nicht mehr beachtet. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da beim Rückwärtsfahren die Aufmerksamkeit in erster Linie nach hinten zu richten ist, weil angesichts der…