Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Mutter, X., deren Tochter, [A.], 1993 geboren wurde. [A.] lebte ab 1997 in verschiedenen Kinderheimen. Im April 2002 wurde sie zu ihrer Mutter zurückgeschickt, aber die Vormundschaft wurde durch eine Beistandschaft ersetzt. Im April 2004 entzog die Vormundschaft [A.] der Mutter das Sorgerecht und brachte sie in ein Kinderheim unter. Die Mutter beantragte ein Urteil und die Aufhebung der Schutzmassnahmen für das Kind, aber ihr Antrag wurde vom Einzelrichter und vom Obergericht des Kantons Zürich abgelehnt.

Die Mutter legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, dass das Obergericht das Bundesrecht verletzt hatte, indem es nicht die Begutachtung des Kindes durchgeführt und es nicht persönlich angehört hatte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und befand, dass das Obergericht das Bundesrecht nicht verletzt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass die Begutachtung des Kindes nicht notwendig war, da kein Grund zur Annahme bestand, dass das Kind psychisch krank war. Das Obergericht hatte festgestellt, dass die Probleme des Kindes auf erzieherische Schwierigkeiten und ein ungünstiges Umfeld zurückzuführen waren und nicht auf eine psychische Erkrankung.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Anhörung des Kindes durch das Obergericht, auch wenn sie nicht persönlich durch den Richter durchgeführt worden war, ausreichend war. Das Obergericht hatte die Anhörung einer Person übertragen, die das Kind in seinem gewohnten Umfeld angehört hatte, was dem Bundesrecht entsprach.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das Obergericht das Bundesrecht nicht verletzt hatte und…