Sachverhalt
Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) hatte 1960/1961 eine 380 kV-Leitung Bonaduz-Breite erstellt, die über das Grundstück Nr. 2844 von [X.] in Mels SG führt. Die NOK ersuchte am 6. Mai 2003 die Eidgenössische Schätzungskommission um Durchführung eines abgekürzten Enteignungsverfahrens, um auf der genannten Parzelle ein Niederhalteservitut zu errichten. [X.] erhob Einsprache gegen die Enteignung. Das Bundesgericht hob den Entscheid der Schätzungskommission auf und wies die Akten an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Entscheidung über die Einsprache. Das UVEK stellte jedoch fest, dass es nicht zuständig sei, und überwies die Akten an das Eidgenössische Starkstrominspektorat.
Die NOK erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des UVEK und verlangte, dass die Enteignungssache dem UVEK zum erstinstanzlichen Entscheid zugewiesen werde. Die NOK machte geltend, dass ihre Hochspannungsleitung weder geändert noch ergänzt werden solle und dass es sich um einen ausschliesslich enteignungsrechtlich zu beurteilenden Tatbestand handle.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit zum Entscheid über die enteignungsrechtliche Einsprache gegen die Einräumung eines Niederhalteservituts. Das Gericht stellte fest, dass das Verfahren zur Bewilligung von Starkstromanlagen und zum zwangsweisen Erwerb der erforderlichen Rechte durch das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vereinheitlicht worden war.
Das Gericht erörterte, dass das Enteignungsverfahren in dem Sinne mit dem Plangenehmigungsverfahren kombiniert sei, dass die enteignungsrechtlichen und die spezialrechtlichen Einsprachen gleichzeitig anzumelden seien und die Plangenehmigungsbehörde über alle erhobenen Einsprachen entscheide. Das Gericht stellte jedoch auch fest, dass, wenn für eine bestehende Anlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben seien, ohne dass die Anlage geändert würde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre, das Verfahren mangels einer Sonderregelung ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz bestimmt sei.
Das Gericht kam zum Schluss, dass im…