Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Bürger aus Burundi, reiste 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das 1999 abgelehnt wurde. Er heiratete 2000 eine Schweizer Bürgerin und hat mit ihr eine Tochter. Die Ehe wurde 2002 geschieden, und dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht für seine Tochter eingeräumt. Gegen ihn ergingen mehrere Straferkenntnisse. Die Fremdenpolizei des Kantons Graubünden lehnte sein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab, und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies den dagegen erhobenen Rekurs ab.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und begründete dies mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein besonders enges Verhältnis zu seiner Tochter hat und sein Verhalten durch mehrere Straferkenntnisse negativ belastet ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar ist. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein Besuchsrecht für seine Tochter hat, aber kein besonders enges Verhältnis zu ihr.

Das Gericht wog die Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gegen die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung…