Sachverhalt
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hatte den Vermögenssteuerwert eines Grundstücks mit Wirkung ab dem Erwerbsdatum auf Fr. 678'651.-- festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin, [Y.] , beantragte, die Steuerwertschätzung auf Fr. 400'000.-- zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den Vermögenssteuerwert provisorisch korrigiere.
Die kantonale Steuerverwaltung legte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat, d.h. ob sie verlangen kann, dass ihre Liegenschaft für die Vermögenssteuer wie die sog. Altschätzungen bewertet wird.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Altschätzungen der aktuellen Rechtslage entsprechen. Es stellte fest, dass die Altschätzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 aSchätzV/SZ bundesrechtswidrig sind, da sie einen generellen Abzug von zehn Prozent vorsehen. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Schätzung des Grundstücks der Beschwerdegegnerin mit dem neuen kantonalen Steuergesetz sowie mit dem Steuerharmonisierungsgesetz in Einklang steht, während die auf § 12 Abs. 1 aSchätzV/SZ gestützten Altschätzungen der seit 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage nicht mehr entsprechen.
Das Bundesgericht prüfte sodann, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat. Es stellte fest, dass die kantonalen Behörden nicht zu erkennen gegeben haben, dass sie die nicht mehr…