Art. 42 StG
Betreibung
1 Wird der Anspruch auf Abgaben, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs.
2 Ist die Abgabeforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, so unterbleibt ihre endgültige Kollokation, bis ein rechtskräftiger Abgabeentscheid vorliegt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 74_I_1771 Zitierungen01.01.1948 · 1 Zitierungen
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2Erlass der Emissionsabgabe bzw. emissionsabgaberechtlicher Freibetrag0 Zitierungen
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3Dividendenbesteuerung; abstrakte Normenkontrolle; verfassungsrechtliches Anwendungsgebot von Bundesgesetzen0 Zitierungen
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40 Zitierungen
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5Stempelabgabe auf Quittungen für Versicherungsprämien0 Zitierungen
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6BGE 77_I_270 Zitierungen01.01.1951 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Grundstückgewinnsteuer (Steuerpfandrecht)2 Zitierungen
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Unternehmenssteuerreform1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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