Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, Eigentümer von Grundstücken in Davos, fochten die Veranlagungsverfügung der Gemeinde Davos zur Grundstückgewinnsteuer an. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und die Gemeinde Davos hatten die kantonale bzw. kommunale Grundstückgewinnsteuer veranlagt, nachdem die Stiftung [G.] das Grundstück an die [H. AG] verkauft hatte. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, das ihre Beschwerde abgewiesen hatte.

Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die angefochtenen Pfandrechtsverfügungen nichtig seien, da die Gemeinde Davos nicht zuständig gewesen sei. Sie beriefen sich auch auf die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung vom 24. März 2009, da diese von einer unzuständigen Behörde ausgegangen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert seien, da sie Eigentümer der pfandbelasteten Grundstücke seien.

Das Gericht ging auf die Frage ein, ob das Steuerpfandrecht nach altem oder neuem Zuständigkeitsrecht zu beurteilen sei. Es stellte fest, dass das Gesetz des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 über die Gemeinde- und Kirchensteuern am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sei, aber erst per 1. Januar 2009 Anwendung fand. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Gemeinde Davos zuständig sei, die kommunale Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen, zu beziehen und zu sichern.

Das Gericht…