Sachverhalt

Franz Baselgia erwarb 1949 ein Wohnhaus in Ilanz für 150'000 Franken, investierte 20'000 Franken in Renovierungen und verkaufte es 1963 für 200'000 Franken. Die Gemeinde Ilanz besteuerte den Immobiliengewinn auf Basis des Unterschieds zwischen Verkaufspreis und dem durchschnittlichen Steuerwert der letzten drei Veranlagungszeiträume, erhöht um 10%, gemäß Art. 12 des Gemeindesteuergeset-zes (GStG). Dies führte zu einem steuerbaren Gewinn von 74'900 Franken, während der tatsächliche Gewinn laut Berechnungen der kantonalen Steuerverwaltung nur 7'370 Franken betrug. Baselgia erhob Einspruch gegen diese Besteuerung bei den kantonalen Behörden, die seinen Rekurs ablehnten. Daraufhin erhob er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Regelung in Art. 12 GStG, die anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten den durchschnittlichen Steuerwert der letzten drei Veranlagungszeiträume zugrunde legt, als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes von Art. 4 BV. Diese Berechnungsmethode führt zur Besteuerung rein fiktiver Gewinne, die keinen Bezug zur wirtschaftlichen Realität haben, und behandelt Steuerpflichtige je nach Steuerwert…