Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , stellte am 29. November 1999 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) trat auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die sofortige Wegweisung an, da [A.] die Behörden über seine Identität getäuscht hatte. [A.] wurde aufgefordert, seine Ausreise zu organisieren, und wurde am 25. Oktober 2004 festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt. Der Haftrichter prüfte und genehmigte die Ausschaffungshaft bis zum 24. Januar 2005.

Die Parteien sind [A.] , der Beschwerdeführer, und das Migrationsamt des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer beantragt, den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) erfüllt sind. Der Beschwerdeführer wendet ein, die fraglichen Nichteintretensentscheide der Asylbehörden seien bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen, die das Vorliegen eines solchen Nichteintretensentscheides für sich allein einen Haftgrund darstelle.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt ist, da der Beschwerdeführer Asylgesuche unter verschiedenen Namen gestellt und die Behörden insoweit bewusst über seine Identität getäuscht hat. Der Beschwerdeführer war bisher mangels eines bekannten festen Aufenthaltsortes für die Behörden nicht oder nur schwer auffindbar.

Das Bundesgericht bejaht auch die übrigen gesetzlichen…