Sachverhalt
Die [X.] Wohngenossenschaft, eine Genossenschaft mit Sitz in [Y.] BE, wurde ursprünglich gegründet, um preisgünstige Wohnungen im Sinne des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WEG) vorwiegend für Behinderte zu erstellen. Später wurde der Zweck der Genossenschaft geändert und die Erhaltung und Verwaltung des Mehrfamilienhauses Bernstrasse 22 - 22b, [Y.] BE, als neuer Zweck festgelegt.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung verfügte am 3. April 2000 die Eintragung der [X.] Wohngenossenschaft im Register für Mehrwertsteuerpflichtige. Die Genossenschaft erhob erfolglos Einsprache und Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission und machte geltend, sie erfülle das Kriterium der gewerblichen Tätigkeit nicht.
Die [X.] Wohngenossenschaft reichte am 26. März 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, den Entscheid der Rekurskommission vom 21. Februar 2003 aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die [X.] Wohngenossenschaft subjektiv steuerpflichtig ist. Gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV ist subjektiv steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft CHF 75'000.-- übersteigen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die [X.] Wohngenossenschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, da sie ein Gebäude erstellen ließ, das zum späteren Verkauf oder auf jeden Fall zur Vermietung bestimmt war. Die Genossenschaft hatte somit die Voraussetzungen zur Besteuerung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. a MWSTV erfüllt.
Das Bundesgericht bejahte auch die Nachhaltigkeit der Tätigkeit, da die Erstellung des Mehrfamilienwohnhauses durch die Genossenschaft als nachhaltige Tätigkeit…