Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige [S.A.] reiste 1976 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Er heiratete 1981 eine Landsfrau und hatte zwei Söhne, [T.A.] und [R.A.] . Die Familie verliess die Schweiz 1992 und kehrte nicht innerhalb der vereinbarten Frist zurück. [S.A.] beantragte 1998 die Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung, die jedoch abgelehnt wurde. Im Jahr 2000 heiratete er eine schweizerisch-italienische Doppelbürgerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. [S.A.] stellte 2001 ein Gesuch um Nachzug seines Sohnes [T.A.] , das abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführer, [S.A.] und [T.A.] , haben beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und beantragen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen oder das Zürcher Migrationsamt anzuweisen, den Aufenthalt von [T.A.] im Kanton Zürich zu bewilligen und ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die begehrte Aufenthaltsbewilligung haben. Gemäss Art. 4 ANAG entscheiden die Fremdenpolizeibehörden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen.
Die Beschwerdeführer berufen sich auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass die Stiefkinder eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates nicht als Familienangehörige im Sinne des Art. 3 Anhang I FZA anzusehen sind. Zudem fehlt es an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit hinreichendem Auslandsbezug, da die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 bereits vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens in die Schweiz eingereist ist.
Das Bundesgericht hat auch geprüft, ob die Beschwerdeführer nach anderen Vorschriften einen…