Sachverhalt

Der Beschwerdegegner, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo), reiste 1989 in die Schweiz ein und erhielt 1994 nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung. 1999 wurde seine Ehe geschieden und er heiratete 2000 eine Landsfrau. Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau widerrief 2001 seine Niederlassungsbewilligung, da er eine sog. Aufenthaltsehe mit der Schweizer Staatsangehörigen abgeschlossen habe. Der Beschwerdegegner erhob Beschwerde und das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau hob den Widerruf auf, da die Ehe mit der Schweizer Ehefrau nicht als Scheinehe zu bezeichnen sei.

Das Bundesamt für Ausländerfragen reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und das Bundesgericht hob den Entscheid des Rekursgerichts auf, da dieses nicht geprüft hatte, ob der Beschwerdegegner Umstände verschwiegen oder falsch angegeben hatte, die für die Bewilligungserteilung bedeutsam sind. Das Rekursgericht hiess die Beschwerde des Beschwerdegegners wiederum gut und hob den Entscheid der Fremdenpolizei auf.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt sind. Es stellte fest, dass der Beschwerdegegner anlässlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 1999 falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen hatte.

Das Gericht befand, dass der Beschwerdegegner wusste, dass er das Formular für die Fremdenpolizei zwecks Bewilligung seiner weiteren Anwesenheit in der Schweiz ausfüllte und daher Gelegenheit hatte, sich vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu äussern. Es sei ihm auch klar gewesen, dass es sich bei dem Getrenntleben von seiner Schweizer Ehefrau und der Vaterschaft seines ausserehelichen Sohnes um wesentliche Tatsachen handelte, die er…