Sachverhalt

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz erliess am 16. Oktober 2002 eine neue Verordnung über das Gesundheitswesen. Diese sieht in Bezug auf die Abgabe von Arzneimitteln vor, dass Ärzte und Zahnärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung Arzneimittel zur unmittelbaren Anwendung am Patienten abgeben dürfen. Der Apothekerverein des Kantons Schwyz sowie vier selbständige Apotheker erhoben staatsrechtliche Beschwerde gegen § 33 der Verordnung.

Die Beschwerdeführer rügen, dass § 33 der Verordnung im Widerspruch zu Bestimmungen des Bundesrechts stehe, insbesondere zu Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und zu Art. 24 Abs. 1 lit. b, Art. 26 Abs. 1 und Art. 30 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Legitimation der Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen Beschwerde. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrer Rechtsstellung betroffen, da die beanstandete Norm sich auf die Tätigkeit der Ärzte und Zahnärzte bezieht und nicht auf die Tätigkeit der Apotheker.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert sind, da sie durch die angefochtene Verordnung nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind. Die Beschwerdeführer können sich nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen berufen, da zwischen den beiden Berufsgruppen keine direkte Konkurrenz…