Sachverhalt

Die [X. AG] vertreibt die Badekonzentrate "Schlechtwetter Bad" und "Muskel Vital Bad", welche von der tetesept Pharma GmbH hergestellt werden. Die Verpackungen und Beipackzettel dieser Produkte enthalten Anpreisungen wie "Wohltuend bei Erkältungsgefahr" und "Wohltuend auch bei Muskelkater". Das Kantonale Laboratorium Basel-Landschaft verfügte am 4. April 2000, dass diese Anpreisungen nicht mehr verwendet werden dürfen, da sie gegen die eidgenössische Verordnung über Gebrauchsgegenstände (GebrV) verstossen.

Die [X. AG] focht diese Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft an, der die Beschwerde jedoch ablehnte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft wies eine weitere Beschwerde am 26. September 2001 ab und setzte der [X. AG] eine Frist, um die beanstandeten Verpackungen und Beipackzettel anzupassen.

Die [X. AG] erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte, den Entscheid des Verwaltungsgerichts und die Verfügung des Kantonalen Laboratoriums aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Anpreisungen auf den Verpackungen und Beipackzetteln der Badekonzentrate gegen die GebrV verstossen. Es stellte fest, dass die kantonalen Instanzen die Weiterverwendung der Anpreisungen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 GebrV untersagt hatten, wonach Hinweise auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen verboten sind.

Das Bundesgericht befand, dass die Regelung von Art. 3 Abs. 2 GebrV gesetzmässig ist und dass die kantonalen Instanzen zu Recht die Anpreisungen als verboten betrachtet hatten. Es führte aus, dass die Anpreisungen suggerieren, den betreffenden Produkten komme bei den erwähnten Krankheitszuständen eine lindernde Wirkung zu, was gegen die GebrV verstösst.

Das Bundesgericht wies…