Sachverhalt

Die Beschwerdeführer [A.X.] und [B.X.] legten am 5. Dezember 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) vom 25. Oktober 2001 ein. Die EBK hatte entschieden, dem Gesuch des deutschen Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel (BAWe) um Amtshilfe im Fall "Glunz AG" zu entsprechen und diesem Informationen über Transaktionen der Beschwerdeführer zu übermitteln.

Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Amtshilfe im Verhältnis zu Deutschland mangels hinreichender Vertraulichkeit des Aufsichtsverfahrens ausgeschlossen sei und dass der für die Amtshilfe erforderliche Anfangsverdacht fehle oder widerlegt sei.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und die Amtshilfeverfügung der EBK bestätigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Amtshilfeverfügung der EBK rechtmäßig war, da die Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) erfüllt waren. Das BAWe ist eine ausländische Börsenaufsichtsbehörde, der die EBK Amtshilfe leisten kann.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die EBK die Kursentwicklung der "Glunz"-Aktie vorliegend als auffällig bewerten durfte, nachdem die Stammaktie kurz vor der Bekanntgabe der Übernahmeabsichten durch die "TAFISA S.A." innert weniger Tage um 20 % ihres Wertes gestiegen war und sich auch die Vorzugsaktie unmittelbar vor der Bekanntgabe des Übernahmeangebots deutlich erholt hatte.

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