Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [S.] wurde von der Eidgenössischen Oberzolldirektion aufgefordert, ungerechtfertigterweise nicht entrichtete Einfuhrabgaben in Höhe von Fr. 195'739.70 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hatte von 1990 bis 1999 rohe Bodenerzeugnisse zollfrei in die Schweiz eingeführt, obwohl diese nicht von den in den Ertragsausweisen angegebenen Grundstücken stammten. Die Eidgenössische Zollrekurskommission bestätigte den Entscheid der Oberzolldirektion, und der Beschwerdeführer erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Die Parteien sind
- Der Beschwerdeführer [S.] , vertreten durch Rechtsanwalt Christian Heydecker
- Die Eidgenössische Oberzolldirektion
- Die Eidgenössische Zollrekurskommission
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen für die Zollbefreiung von rohen Bodenerzeugnissen gemäss Art. 14 Ziff. 23 des Zollgesetzes (ZG). Die Zollbefreiung setzt voraus, dass die Bodenerzeugnisse von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone stammen, die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder Pächtern bewirtschaftet werden, und dass der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat.
Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer die formellen Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt hatte, da er keine ordnungsgemässe Deklaration der bewirtschafteten Grundstücke eingereicht hatte. Die Bestimmung von Art. 28 Abs. 5 der Verordnung zum Zollgesetz (ZV) ist…