Art. 1 ZG
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
- a. die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
- b. die Erhebung der Zollabgaben;
- c. die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) obliegt;
- d. den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie dem BAZG obliegen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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1 Zitierungen
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0 Zitierungen08.11.2017 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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