Sachverhalt
Die [X. AG] meldete mehrere Einfuhrsendungen Gurten aus Ungarn zum Normaltarif zur Verzollung an, obwohl diese Sendungen aus präferentiellen Gründen zollbefreit gewesen wären. Die [X. AG] stellte Gesuche um Zollrückerstattung, die jedoch abgewiesen wurden, weil die entsprechenden Fristen verpasst bzw. die formellen Voraussetzungen für eine Zollbefreiung nicht erfüllt waren.
Die [X. AG] ersuchte die Eidgenössische Oberzolldirektion um Zollerlass für den Zollbetrag von Fr. 92'153.95, was jedoch abgewiesen wurde. Die [X. AG] führte dagegen Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission, welche die Beschwerde abwies.
Die [X. AG] beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des Entscheides der Zollrekurskommission sowie die Gewährung des Zollerlasses.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben unzulässig ist, es sei denn, es handelt sich um einen Rechtsanspruch des Zahlungspflichtigen, wie im Falle des Zollerlasses nach Art. 127 des Zollgesetzes.
Das Zollgesetz kennt verschiedene Arten der Zollabfertigung, darunter die provisorische Verzollung für Waren, deren endgültige Abfertigung im Zeitpunkt der Anmeldung zur Einfuhr nicht tunlich erscheint. Die provisorische Abfertigung kann auch dann zur Anwendung gelangen, wenn die formellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung wie das Vorhandensein von Ursprungszeugnissen fehlen.
Ein Zollnachlass wegen irrtümlicher Unterlassung des Antrags auf Präferenzabfertigung ist nur zulässig, wenn sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung im Zeitpunkt der Wareneinfuhr tatsächlich erfüllt waren. Wird der Antrag unter solchen Voraussetzungen unterlassen, obwohl die Ursprungsbescheinigung vorläge, kann dies nachträglich…