Art. 6 ZG
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- a. Person: 1. eine natürliche Person, 2. eine juristische Person, 3. eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
- b. Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
- c. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
- d. Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
- e. Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
- f. Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
- g. Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
- h. Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
- i. Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Zollzahlungspflicht; solidarische Haftung des Auftraggebers für die Luxussteuer. 1. Transitwaren, die bei der Einfuhr nicht deklariert werden, unterliegen den Einfuhrabgaben (Erw. 2). 2. Wer die Ware heimlich einführen…12 Zitierungen
-
2Ordnungsverletzung, Busse (Art. 104 ff0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Automobilsteuer; Einfuhrsteuer9 Zitierungen
-
6 Zitierungen
-
Einfuhrabgaben; Abgabeperioden 2012-20174 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.