Art. 6 ZG

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
  1. a. Person: 1. eine natürliche Person, 2. eine juristische Person, 3. eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
  2. b. Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
  3. c. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
  4. d. Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
  5. e. Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
  6. f. Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
  7. g. Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
  8. h. Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
  9. i. Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zollzahlungspflicht; solidarische Haftung des Auftraggebers für die Luxussteuer. 1. Transitwaren, die bei der Einfuhr nicht deklariert werden, unterliegen den Einfuhrabgaben (Erw. 2). 2. Wer die Ware heimlich einführen…
    · 29.11.1963 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ordnungsverletzung, Busse (Art. 104 ff
    · 27.10.1967 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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