Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , führte im Namen der Konkursmasse [B.] Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 21. März 2013. Dieses Urteil bestätigte die Verfügung der Oberzolldirektion vom 6. Juni 2012, mit der [B.] zur Bezahlung von Fr. xxx Automobilsteuer, Fr. xxx Mehrwertsteuer und Fr. xxx Verzugszins verpflichtet wurde. Die Nachleistungspflicht wurde damit begründet, dass bei insgesamt 92 der von ihm als Auftraggeber im zollrechtlichen Sinn veranlassten Einfuhren von Personenfahrzeugen ein zu niedriger Warenwert deklariert worden sei.

Die [E. GmbH] , deren Geschäftsführer [B.] war, hatte im Zeitraum vom 1. September 2005 bis 22. Juli 2009 in 155 Fällen Fahrzeuge aus dem Ausland eingeführt. Bei 147 dieser Fahrzeuge wurden für die Einfuhrverzollung nur ein Teil des effektiv steuerpflichtigen Entgelts deklariert. Es wurden Rechnungen vorgelegt, welche die Entschädigungen und Nebenkosten unvollständig auswiesen.

Der Beschwerdeführer machte geltend, [B.] gehöre nicht zum Kreis der (zoll) zahlungspflichtigen Personen im Sinne von Art. 70 ZG (Art. 9 und 13 aZG) und hafte nicht solidarisch für die Abgaben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass [B.] als Zollzahlungspflichtiger und damit bereits aufgrund von Art. 12 Abs. 2 VStrR haftet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach [B.] kein Verschulden zur Last gelegt werden könne, sind daher unerheblich.

Das Gericht stellte fest, dass die [E. GmbH] die fraglichen Fahrzeuge im Ausland bestellt und mit der Einfuhr die [D. AG] …