Art. 29 ZG

Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung

1 Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest:
  1. a. welches seine Zuständigkeiten sind;
  2. b. die Zeiten, zu denen es Veranlagungen vornehmen;
  3. c. den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).
2 Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.
3 Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gefährdung der gesetzmässigen Zollveranlagung (Art. 74, 75 ZG). 1. Art. 29 Abs. 1, 31, 35 ZG
    · 17.02.1986 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Pflicht zur Untersuchung der unter Zollkontrolle gestellten Ware (Erw. 3). 2. Der berufsmässige Zolldeklarant hat sich mit den zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen technischen Hilfsmitteln auszurüsten. - Arbeitsü…
    · 24.02.1961 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 68_IV_165
    01.01.1942 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen, fahrlässige Widerhandlung durch Falschdeklaration im EDV-Verfahren
    · 06.01.1998 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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