Art. 29 ZG
Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung
1 Das BAZG legt für die einzelnen Zollstellen fest:
- a. welches seine Zuständigkeiten sind;
- b. die Zeiten, zu denen es Veranlagungen vornehmen;
- c. den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).
2 Es berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt seine Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.
3 Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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12 Zitierungen
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2Pflicht zur Untersuchung der unter Zollkontrolle gestellten Ware (Erw. 3). 2. Der berufsmässige Zolldeklarant hat sich mit den zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen technischen Hilfsmitteln auszurüsten. - Arbeitsü…2 Zitierungen
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3BGE 68_IV_1651 Zitierungen01.01.1942 · 1 Zitierungen
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4Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen, fahrlässige Widerhandlung durch Falschdeklaration im EDV-Verfahren0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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1 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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