Sachverhalt
Die [X. AG] (Beschwerdeführerin) importierte im Januar und Februar 1997 verschiedene Sendungen von Textilien aus Deutschland und beantragte die definitive (zollfreie) EG-Präferenzabfertigung. Die Zollbehörden stellten fest, dass die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht den tatsächlichen Ursprung der Waren widerspiegelte. Die deutsche Exporteurin, [D. GmbH] , hatte die Bescheinigung ausgestellt, ohne die Waren materiell zu überprüfen. Die schweizerische Zollverwaltung verlangte eine nachträgliche Prüfung und stellte fest, dass die Waren nicht den EU-Ursprungsnachweis erfüllten.
Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung eines Zollbetrages von Fr. 635'668.-- aufgefordert. Sie legte Beschwerde ein und machte geltend, dass sie auf die Erklärung der Lieferantin vertrauen durfte und dass die Zollbehörden nicht bereits die unrichtige Deklaration bemerkt hatten.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr nicht erfüllt hatte. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 war nicht den tatsächlichen Ursprung der Waren entsprechend ausgestellt worden.
Das Gericht befand, dass die Beschwerdeführerin als Importeurin und Zollmeldepflichtige für die Richtigkeit der in der Warenverkehrsbescheinigung gemachten Angaben einzustehen hatte und…