Sachverhalt

Die Eheleute M. und S. [A.] , gebürtig aus Bosnien-Herzegowina, hielten sich seit 1987 verschiedentlich in der Schweiz als Saisonniers auf. Im Jahr 1991 reisten sie mit ihren Kindern in die Schweiz ein und erhielten im Rahmen der "Aktion Jugoslawien" bis März 1992 gültige Aufenthaltsbewilligungen. Am 6. April 1992 beantragten sie Asyl, das jedoch am 4. Februar 1993 abgelehnt wurde. Die Familie wurde daraufhin vorläufig aufgenommen, bis sie am 11. bzw. 15. Juli 1999 die Schweiz verliess.

Während ihres Aufenthalts in der Schweiz wurden vom Erwerbseinkommen der Eheleute [A.] Überweisungen auf zwei vom Bund eingerichtete Sicherheitskonten getätigt. Nach ihrer Ausreise beantragten sie die Auszahlung der auf den Konten befindlichen Guthaben. Das Bundesamt für Flüchtlinge stellte ihnen jedoch verschiedene Entwürfe von Abrechnungen für angeblich entstandene und rückerstattungspflichtige Fürsorgekosten zu, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führten.

Die Eheleute [A.] bestritten die Entstehung solcher Kosten und legten Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ein, die jedoch abgewiesen wurde. Daraufhin gelangten sie an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und kam zum Schluss, dass diese zulässig ist, da es sich um eine Frage der Rückerstattung von Fürsorgekosten handelt, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Das Gericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die Frage, ob die Eheleute [A.] während des Asylverfahrens und der vorläufigen Aufnahme fürsorgebedürftig waren. Es stellte fest, dass die Pauschalen von Fr. 3'600.-- bzw. Fr. 4'800.--, die während des Asylverfahrens galten, Höchstbeträge darstellen und nur in Anrechnung gebracht werden können, soweit die Fürsorgebedürftigkeit eines Asylbewerbers während einer bestimmten Periode und…