Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, lebt seit 1985 in der Schweiz und hat 1996 die Niederlassungsbewilligung erhalten. Er hat zwei Söhne und zwei Töchter, von denen die jüngere Tochter [S.S.] in Mazedonien bei ihrer Grossmutter lebt. Der Beschwerdeführer hat am 26. Juli 1999 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Tochter [S.S.] gestellt, das von der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich abgelehnt wurde. Der Regierungsrat des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben diese Entscheidung bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und beantragt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Zürich anzuweisen, seiner Tochter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Es hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 1996 die Niederlassungsbewilligung besitzt und somit ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug für seine Tochter besteht. Allerdings hat das Gericht auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Tochter während neun Jahren in Mazedonien bei ihrer Grossmutter gelassen hat und erst jetzt, kurz vor Erreichen der Volljährigkeit, ein Gesuch um Familiennachzug gestellt hat.
Das Gericht hat dies als rechtsmissbräuchlich angesehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig darlegen konnte, weshalb er seine Tochter erst jetzt in die Schweiz nachziehen lassen…