Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [A.G.] und [B.G.] , erhoben Beschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, der die von der [X. AG] im Jahr 1998 ausbezahlte Dividende in der Höhe von Fr. 425'000.-- als ausserordentliche Einkünfte im Sinne von Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG qualifizierte und einer Jahressteuer unterwarf.
Die [X. AG] hatte in den Geschäftsjahren 1993/94 bis 1996/97 ununterbrochen frei verfügbare Gewinne erzielt und thesauriert, ohne Dividenden auszuschütten. Erst im Jahr 1998 wurde eine Dividende in der Höhe von Fr. 2'500'000.-- ausbezahlt.
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Dividende nicht als ausserordentliche Einkünfte zu qualifizieren sei, da die [X. AG] ihre Dividendenpolitik nicht geändert habe und die Auszahlung der Dividende geschäftspolitisch begründet gewesen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Dividende als ausserordentliche Einkünfte im Sinne von Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG zu qualifizieren sei. Es stellte fest, dass die [X. AG] ihre Dividendenpolitik im Jahr 1998 geändert hatte, indem sie erstmals eine Dividende ausbezahlte, nachdem sie in den Vorjahren keine Dividenden ausgeschüttet hatte.
Das Gericht befand, dass die Änderung der Dividendenpolitik der [X. AG] im Jahr 1998 eine ausserordentliche Einkunft darstelle, da sie nicht der üblichen Dividendenpolitik der Gesellschaft entsprach. Es verwies auf die Tatsache, dass die Gesellschaft in den Vorjahren trotz vorhandener Mittel keine Dividenden ausgeschüttet hatte und dass die Auszahlung der Dividende im Jahr 1998 eine fundamentale Änderung der Ausschüttungspolitik darstellte.
Das Gericht wies…