Sachverhalt
Die Eltern von [C.] , [A.] und [B.] , legten Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau ein, das die fürsorgerische Freiheitsentziehung und die Aufhebung der elterlichen Obhut über ihre Tochter [C.] bestätigte. [C.] befand sich seit Mai 2000 in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen. Die Vormundschaftsbehörde [X.] ordnete die vorsorgliche Rückbehaltung von [C.] in der Klinik an und entzog den Eltern die Obhut über [C.] .
Die Eltern erhoben Beschwerde gegen den Obhutsentzug und verlangten die gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Der Präsident des Bezirksgerichts Steckborn bestätigte den Entscheid der Vormundschaftsbehörde, und das Obergericht des Kantons Thurgau wies den Rekurs der Eltern ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Berufung und stellte fest, dass die Berufung an das Bundesgericht sowohl im Fall einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung als auch im Fall der Entziehung der elterlichen Obhut zulässig ist. Das Gericht entschied, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung und die Aufhebung der elterlichen Obhut nicht getrennt zu überprüfen sind, da dies zu widersprüchlichen Ergebnissen führen könnte.
Das Gericht stellte fest, dass die Gefährdung des Kindeswohls, die Anlass für die Unterbringung in einer Anstalt gibt, darin liegen muss, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötigen Weise geschützt und gefördert wird. Im vorliegenden Fall bestand aufgrund der schweren Krankheitssymptome und insbesondere der Suizidalität eine ernsthafte Gefährdung von [C.] .
Das Gericht entschied, dass die Eltern sich nicht gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung wehren, sondern vielmehr gegen die Aufhebung ihrer elterlichen Obhut. Der Vater von [C.] hatte das Vertrauen in den zuständigen Arzt…