Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo), arbeitete von 1987 bis 1991 als Saisonnier im Kanton Zürich. Im Jahr 1991 wurde seine Saisonbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit umgewandelt. Im Jahr 1993 zog seine Ehefrau und die Kinder in die Schweiz nach. Der Beschwerdeführer war ab 1995 aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich wies das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte den Beschwerdeführern und ihrer Familie eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebietes.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs gegen diese Verfügung ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein, da es einen Rechtsanspruch auf die Aufenthaltsbewilligung verneinte. Die Beschwerdeführer legten Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben. Es stellte fest, dass das Bundesrecht keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumt, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen.

Das Gericht untersuchte, ob die Beschwerdeführer aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) oder dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) einen Rechtsanspruch ableiten können. Es kam jedoch zum Schluss, dass die Dauer und Intensität der Bindungen der Beschwerdeführer zur Schweiz nicht ausreichen, um unter diesem Titel ausnahmsweise einen Bewilligungsanspruch zu begründen.

Das Gericht wies auch die Rüge der Diskriminierung zurück, da die…