Sachverhalt
Das Verfahren betrifft die Überweisung eines Betreibungsbegehrens an das zuständige Betreibungsamt. Der Beschwerdeführer hatte ein Betreibungsbegehren per Post an das Betreibungsamt Basel-Stadt gesandt, obwohl das Begehren an das Betreibungsamt der Gemeinde Zürich und gegen die Versicherung B., Zürich, gerichtet war. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt hatte entschieden, dass das Betreibungsamt Basel-Stadt nicht verpflichtet sei, das Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt Zürich weiterzuleiten.
Die Beteiligten sind der Beschwerdeführer, die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt und das Betreibungsamt Basel-Stadt. Das Verfahren wurde am 29. November 2001 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer anhängig gemacht.
Erwägungen
Die Überweisung eines Betreibungsbegehrens an das zuständige Betreibungsamt ist in Art. 32 Abs. 2 SchKG geregelt. Danach muss das Betreibungsamt, welches das Betreibungsbegehren empfangen hat, dieses an das zuständige Betreibungsamt überweisen, sofern die Angaben im Betreibungsbegehren das zuständige Betreibungsamt erkennen lassen.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Betreibungsamt Basel-Stadt das Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt Zürich weiterleiten musste, da die Angaben im Betreibungsbegehren das zuständige Betreibungsamt erkennen ließen. Die Aufsichtsbehörde hat Bundesrecht verletzt, indem sie entschieden hat, dass das Betreibungsamt Basel-Stadt nicht verpflichtet sei, das Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt Zürich weiterzuleiten.
Das Bundesgericht hat die Sache an die Vorinstanz…