Sachverhalt

Die [X. AG] wurde am 31. März 1999 die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer 1995 - 1997 eröffnet. Die Bundessteuerveranlagung 1997 schloss mit einem Jahresverlust von Fr. 196'345.--, so dass sich kein steuerbarer Gewinn ergab. Die Pflichtige wandte sich mit Schreiben vom 19. April 1999 gegen die sich aus der Bundessteuerveranlagung 1997 per 31. Dezember 1997 ergebende Höhe des Verlustvortrages von insgesamt Fr. 584'363.--. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau behandelte dieses Schreiben als Einsprache und wies - nach einiger Korrespondenz - am 1. November 1999 das Begehren der [X. AG] zur Erhöhung des Verlustvortrages ab.

Auf Beschwerde hin bestätigte die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau am 20. März 2000 den Entscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 1. November 1999 mit der gleichen Begründung. Die [X. AG] hat am 25. April 2000 beim Bundesgericht gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission "Einsprache" eingereicht mit dem Antrag, "den Stand der Verlustverrechnung per 31.12.1997 mit Fr. - 804'127.-- festzulegen".

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelte Eingabe teilweise gut und hebt den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20. März 2000 sowie den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 1. November 1999 auf. Soweit eine anderweitige Festsetzung des Betrages des Verlustvortrages begehrt wird, tritt es auf die Beschwerde allerdings nicht ein.

Die Vorinstanzen haben den zum 31. Dezember 1997 gemäss Art. 67 Abs. 1 DBG verrechenbaren Verlust mit Fr. 584'363.-- angegeben. Die Beschwerdeführerin möchte diesen Betrag in erster Linie höher angesetzt haben. Die Frage nach dem Stand der gesamten vortragbaren Verluste stellt sich aktuell erst, wenn eine Verrechnung mit Gewinnen tatsächlich in Betracht kommt.

Das Bundesgericht entscheidet, dass die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der…