Sachverhalt
Der Fall betrifft die Revision eines Urteils vom 14. September 1994, in dem das Bundesgericht eine Klage auf Genugtuung und Feststellung abwies, die von [A.] wegen unrechtmässiger Erfassung in den Fichen der Bundesanwaltschaft eingereicht worden war. [A.] hatte am 9. März 1992 Klage erhoben und die Zahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- sowie die Feststellung seiner rechtswidrigen Erfassung in den Fichen beantragt. Das Bundesgericht wies die Klage ab, da es keine schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte feststellen konnte.
Am 16. Februar 2000 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Schweiz im Zusammenhang mit der Abhörung des Telefongesprächs sowie der anschliessenden Anlegung und Aufbewahrung der Fiche von [A.] Art. 8 EMRK verletzt hatte. Daraufhin reichte [A.] am 15. Mai 2000 ein Revisionsgesuch ein, mit dem er die Aufhebung des Urteils vom 14. September 1994 und die Feststellung seiner widerrechtlichen Erfassung in den Fichen beantragte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte das Revisionsgesuch und kam zu dem Schluss, dass die Revision zulässig sei, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der EMRK festgestellt hatte und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich erschien. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Feststellung des Gerichtshofs, wonach die Abhörung, Fichierung und Aufbewahrung der Daten durch die Bundesanwaltschaft konventionswidrig waren, nicht zu einer Revision des Urteils vom 14. September 1994 führen konnte, da das Bundesgericht bereits damals festgestellt hatte, dass der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von [A.] nicht schwerwiegend war.
Das Gericht befand jedoch, dass der Kosten- und Entschädigungsspruch des Urteils vom 14. September 1994…