Sachverhalt

Am 15. September 1999 hat die Stiftung X Beschwerde gegen das Bundesamt für Sozialversicherungen und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eingereicht. Die Stiftung X beantragte eine Subvention für ihr Tageszentrum C für das Jahr 1994. Das Subventionsgesuch wurde am 27. Februar 1997 eingereicht, somit mehr als sechs Monate nach Abschluss der Rechnung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen wies den Antrag wegen Nichteinhaltung der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 107 Abs. 1 IVV ab.

Die Parteien sind die Stiftung X, das Bundesamt für Sozialversicherungen und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wurde mit der Angelegenheit befasst.

Der Streit betrifft die Frage, ob die sechsmonatige Frist für die Einreichung des Subventionsgesuchs Ausschlussfrist ist und ob die Stiftung X plausible Gründe für die Nichteinhaltung hat.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Natur der Frist gemäss Art. 107 Abs. 1 IVV. Es kam zum Schluss, dass die in Frage stehende Frist Ausschlussfrist ist, weil die Nichteinhaltung zur Verlust des Subventionsanspruchs führt. Das Gericht analysierte auch den Zweck der Frist und stellte fest, dass die Ausschlussfrist durch Gründe der Rechtssicherheit und der Verwaltungstechnik gerechtfertigt ist.

Das Gericht prüfte dann die Umstände des Falles und stellte fest, dass die Stiftung X die sechsmonatige Frist nicht eingehalten und keine Fristverlängerung beantragt hat. Die Stiftung X machte plausible Gründe für die Nichteinhaltung geltend, aber das Gericht kam zum Schluss, dass diese Gründe nicht gültig sind.

Das Gericht prüfte schliesslich die Frage der Wiederherstellung der…