Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde von Eheleuten [X.] auseinanderzusetzen, die in [O.] , Kanton Aargau, wohnen und eine Stockwerkeinheit in Graubünden besitzen. Der Kanton Graubünden besteuerte den gesamten Erneuerungsfonds samt Ertrag, während der Kanton Aargau nur den auf die Beschwerdeführer entfallenden Anteil daran erfasste. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass dies eine unzulässige Doppelbesteuerung darstelle.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist keine juristische Person, sondern eine Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit. Der Erneuerungsfonds ist ein nichtliegenschaftlicher Wert, der nicht zum unbeweglichen Vermögen gehört. Die Beschwerdeführer sind zivilrechtlich gesamthänderische Eigentümer der in den Erneuerungsfonds eingebrachten Mittel.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird. Es stellte fest, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft und der Erneuerungsfonds nicht der Steuerhoheit des Kantons der belegenen Sache unterliegen, sondern am Hauptsteuerdomizil der Stockwerkeigentümer steuerbar sind.
Das Gericht argumentierte, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Doppelbesteuerungsrecht grundsätzlich nur zulässig ist, wenn eine Steuerumgehung vorliegt oder die Kollisionsnorm selbst wirtschaftliche Begriffe verwendet. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Die Besteuerung des Erneuerungsfonds und von dessen Ertrag richte sich daher nicht nach den für das unbewegliche Vermögen geltenden Kriterien.
Das Gericht stellte fest, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft bezüglich…