Sachverhalt

Am 4. August 1990 erlitt Gabrielle [Z.], geboren 1939, einen Nichtberufsunfall. Sie war bei der Stiftung für Kranken- und Unfallversicherung (FAMA) gegen das Risiko von Krankheit versichert und war seit dem 1. August 1990 als Lehrerin vom Kanton Waadt angestellt, wobei der Unterricht am Tag der Schulöffnung, dem 20. August 1990, beginnen sollte.

Die Caisse Vaudoise, kantonale waadtländische Kranken- und Unfallversicherungskasse, weigerte sich, die Folgen des Unfalls vom 4. August 1990 zu übernehmen. Die FAMA legte Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt ein, das die Beschwerde abwies. Die FAMA erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte die Frage, ob Gabrielle [Z.] bei der Caisse Vaudoise versichert war, als der Unfall am 4. August 1990 eintrat. Die Vorinstanzen haben die anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere Art. 3 Abs. 1 UVG, das bestimmt, dass die Versicherung Wirkung hat, sobald der Arbeitnehmer die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen, korrekt dargelegt.

Das Gericht befand, dass der Unfall während der bezahlten Ferien von Gabrielle [Z.] vor dem Beginn des Schuljahres am 20. August 1990 eintrat. Sie war daher zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert, da sie ihre Arbeit noch nicht aufgenommen hatte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte auch die Frage der Prozesskosten. Art. 134 OG bestimmt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht den Parteien in der Beschwerdeverfahren…