Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen Werner [S.] und Katharina [S.] bezüglich des Besuchs- und Urlaubsrechts der gemeinsamen Kinder, Bernhard, Pia und Peter. Am 19. Dezember 1990 hat das Appellationsgericht des Kantons Bern ein Scheidungsurteil gefällt, das Werner [S.] ein Besuchs- und Urlaubsrecht einräumt. Am 22. Dezember 1992 hat Werner [S.] einen Antrag auf Vollzug dieses Rechts gestellt und Katharina [S.] aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausübung seines Besuchsrechts zu erleichtern. Zwischenzeitlich hat Katharina [S.] einen Antrag auf Abänderung des Scheidungsurteils bezüglich des Besuchsrechts eingereicht. Das Appellationsgericht des Kantons Bern hat die Entscheidung des Gerichtspräsidenten von T. bestätigt, die Vollziehung des Besuchsrechts abzulehnen.
Die beteiligten Parteien sind: Werner S. (der Antragsteller), Katharina S. (die Antragsgegnerin), das Appellationsgericht des Kantons Bern (das Berufungsgericht) und der Gerichtspräsident von T. (das erstinstanzliche Gericht). Die wichtigsten Daten sind: 19. Dezember 1990 (Scheidungsurteil), 22. Dezember 1992 (Antrag auf Vollzug des Besuchsrechts) und das Datum der Entscheidung des Appellationsgerichts des Kantons Bern (nicht spezifiziert).
Erwägungen
Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Anwendung des kantonalen Prozessrechts für die Vollziehung des Besuchsrechts. Laut Gericht muss der Inhaber des Besuchsrechts konkrete Ansprüche auf Übergabe der Kinder gemäß den im Urteil festgelegten Modalitäten stellen. Allerdings waren die Anträge von Werner [S.] in diesem Fall zu vage, um eine effektive Vollziehung und eine mögliche Sanktion im Falle der Nichtbefolgung zu ermöglichen.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass Art. 399 ZPO/BE, der die Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung von Urteilen vorsieht, nicht willkürlich angewendet wurde. Das Gericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für eine solche Vollziehung nicht…